Zum Inhalt springen
becom
LeistungenProjekteÜber becomFAQKontakt
Termin vereinbaren (öffnet in neuem Tab)
LeistungenProjekteÜber becomFAQKontakt Termin vereinbaren (öffnet in neuem Tab)
← Zurück zur Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der becom Systemhaus GmbH & Co. KG, Am Feldkreuz 16a, 35578 Wetzlar (nachfolgend „becom") und ihren Auftraggebern über die Entwicklung von Individual- und Industriesoftware, KI-Lösungen, Websites und digitalen Anwendungen sowie über damit verbundene Webservices-, Hosting- und Betreuungsleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. becom schließt Verträge ausschließlich mit Auftraggebern, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, becom stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Für die Nutzung von becom-eigenen SaaS-Produkten (z. B. Astreo, Antrano) gelten die gesonderten Nutzungsbedingungen der jeweiligen Produktwebsite. Diese AGB finden auf die Nutzung solcher SaaS-Produkte keine Anwendung.

§ 2 Vertragsschluss

(1) becom unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot über die zu erbringenden Leistungen. Angebote von becom sind bis zu ihrer Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot annimmt, insbesondere per E-Mail oder in sonstiger Textform, oder becom mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnt.

(3) Leistungsumfang, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, das Bestandteil des Vertrags wird; das Angebot weist die Kosten für die einzelnen beauftragten Aufgaben, Bereiche bzw. Leistungen jeweils gesondert aus.

(4) Widerspricht eine Regelung des jeweiligen Angebots den Bestimmungen dieser AGB, geht die Regelung des Angebots vor.

(5) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt nicht für individuelle Vereinbarungen, die die Parteien im Einzelfall treffen (§ 305b BGB); diese gehen den Regelungen dieser AGB vor.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

(1) Art und Umfang der von becom zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. Vertrag.

(2) Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, werden kleinere Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs im Rahmen der laufenden Zeiterfassung berücksichtigt; über größere Änderungen oder Erweiterungen stimmt sich becom vor deren Umsetzung mit dem Auftraggeber hinsichtlich des zusätzlichen Aufwands ab.

(3) Ist im Einzelfall eine Festpreis- oder Pauschalvergütung vereinbart, bedürfen Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs einer gesonderten Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung.

(4) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von den Parteien ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

(5) Verzögerungen, die auf einer nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Mitwirkung des Auftraggebers (§ 4) beruhen, verschieben vereinbarte Termine entsprechend.

(6) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe auf nicht von becom zu vertretende Infrastruktur sowie sonstige von becom nicht zu vertretende und nicht abwendbare Ereignisse) befreien becom für ihre Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht; vereinbarte Termine verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt becom bei der Leistungserbringung in angemessenem Umfang, insbesondere durch die rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Informationen, Inhalte, Zugangsdaten, Testumgebungen und Ansprechpartner sowie durch zeitnahe Rückmeldung zu Zwischenständen und Freigaben.

(2) Verzögert sich das Projekt durch unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers, ist becom berechtigt, den Zeitplan entsprechend anzupassen und den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener, von becom gesetzter Frist nicht nach, ist becom berechtigt, den Vertrag zu kündigen (§ 643 BGB) und Ersatz der bereits entstandenen Aufwendungen sowie eine angemessene Entschädigung zu verlangen (§ 642 BGB).

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen, individuell erstellten Angebot, das die Vergütungsart und den Leistungsumfang festlegt. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind zu dem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit auf der Rechnung nichts anderes, etwa eine Skontoregelung, angegeben ist.

(3) Wiederkehrende Leistungen (z. B. Hosting, Wartung, Betreuung) werden im vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus in Rechnung gestellt.

(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist becom berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt, wobei sich becom die Pauschale hierauf anrechnen lässt.

(5) becom ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, die Fortsetzung der Leistungserbringung bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückzustellen.

(6) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von becom nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 6 Abnahme

(1) becom stellt dem Auftraggeber die erbrachte Leistung zur Prüfung vor. Änderungswünsche im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs werden gemäß § 3 abgestimmt und umgesetzt.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, sobald sie im vereinbarten Umfang (Angebot) funktionsfähig zur Verfügung steht und produktiv genutzt wird, spätestens jedoch mit der ausdrücklichen Bestätigung durch den Auftraggeber.

(3) Nach der Abnahme festgestellte technische Mängel werden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung (§ 8) behoben und stehen einer bereits erfolgten Abnahme nicht entgegen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Bezahlung sämtlicher von becom für die Leistung gestellten Rechnungen räumt becom dem Auftraggeber die für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlichen, einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an den im Rahmen des Projekts individuell erstellten Werken (z. B. Quellcode, Design, Inhalte) ein, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Von becom eingesetzte eigene Frameworks, Bibliotheken, Werkzeuge sowie vorbestehende oder für mehrere Kunden nutzbare Bausteine (z. B. becom-eigene SaaS-Produkte) verbleiben im Eigentum bzw. an den hieran bestehenden Rechten von becom oder Dritten; sie werden dem Auftraggeber im für die Nutzung der Leistung erforderlichen Umfang zur Nutzung überlassen.

(3) Open-Source-Bestandteile unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der eingesetzten Software.

§ 8 Gewährleistung

(1) Für Werkleistungen (z. B. abgeschlossene Individualsoftware- oder Websiteprojekte) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab Abnahme beträgt.

(2) Mängel, die im Verantwortungsbereich von becom liegen, beseitigt becom durch Nachbesserung.

(3) Für Leistungen, die im Rahmen eines Dienstvertrags erbracht werden (z. B. laufende Betreuung, Beratung), gelten die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts.

(4) Die Gewährleistung entfällt, soweit Mängel auf nachträglichen Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, auf nicht bestimmungsgemäßer Nutzung, auf vom Auftraggeber bereitgestellten fehlerhaften Inhalten oder Daten oder auf Änderungen der technischen Umgebung außerhalb des Verantwortungsbereichs von becom beruhen.

(5) Unabhängig von der Gewährleistung ist becom bemüht, gemeldete Probleme im Rahmen der Zusammenarbeit zeitnah und kundenorientiert zu lösen.

§ 9 Haftung

(1) becom haftet nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, nämlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von becom, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von becom auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf die für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Nettovergütung.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von becom, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden.

(4) Für den Verlust von Daten haftet becom nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

(5) Soweit die Haftung von becom nach den vorstehenden Absätzen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von becom.

(6) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz verjähren, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(7) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

(2) Verarbeitet becom im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien hierüber einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO.

(3) Für die Auftragsverarbeitung im Zusammenhang mit becom-eigenen SaaS-Produkten (z. B. Astreo, Antrano) gelten die auf der jeweiligen Produktwebsite bereitgestellten Auftragsverarbeitungsverträge.

(4) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von becom in ihrer jeweils aktuellen Fassung (www.becom.net/datenschutz).

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Verträge über die Verwaltung von Domains werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Auftraggeber kann sie jederzeit mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der vereinbarten Laufzeit per E-Mail an support@becom.net kündigen; becom bestätigt dem Auftraggeber daraufhin das konkrete Kündigungsdatum.

(2) Verträge über Hosting-Leistungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende per E-Mail an support@becom.net gekündigt werden.

(3) Für sonstige wiederkehrende Leistungen richten sich Laufzeit und Kündigungsfrist nach der individuellen Vereinbarung im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.

(4) Einmalige, projektbezogene Werkverträge (z. B. die Entwicklung einer Website oder Software) sind von den Absätzen 1 bis 3 nicht erfasst; sie enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme (§ 6).

(5) Kündigt der Auftraggeber einen projektbezogenen Werkvertrag vor vollständiger Fertigstellung (§ 648 BGB), ist becom berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Bei Vergütung nach Zeitaufwand umfasst dies den bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten und dokumentierten Zeitaufwand; bei vereinbartem Festpreis werden die ersparten Aufwendungen pauschal mit 10 % der auf den nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung angesetzt, sofern nicht eine höhere oder niedrigere Ersparnis nachgewiesen wird.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von becom in Wetzlar.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von becom in Wetzlar. becom ist daneben berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: 09/2026

Unternehmen

becom Systemhaus GmbH & Co. KG

Am Feldkreuz 16a
35578 Wetzlar

Kontakt
+49 6441 96500 info@becom.net
Rechtliches
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
© 2026 becom Systemhaus GmbH & Co. KG. Alle Rechte vorbehalten. Nach oben ↑